Satzung

 

Satzung des Turn- und Sportvereins Hügelsheim e. V.

Stand Februar 2024 nach Abstimmung in der
außerordentlichen Hauptversammlung am 23.02.2024


Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich
und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen und wertungsfrei für alle
Geschlechter.

 


Präambel
Der Verein TuS Hügelsheim gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe,
der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientiert:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter verurteilen jegliche Form der Gewalt, sie bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Hügelsheim.
(kurz auch: „TuS Hügelsheim“, mit oder ohne Zusatz „e. V.)“.

Er hat seinen Sitz in Hügelsheim und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben


Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.


Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, Trainings- und Kursbetriebes für alle Bereiche,
b) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
c) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren,
d) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
e) den Einsatz von fachlich und sachgerecht ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
     Kampfrichtern und Schiedsrichtern und die Förderung ihrer Aus-/Weiterbildung,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g) Unterstützung von Angeboten der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
h) die Förderung der Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung im Verein,
i) die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.


TuS Hügelsheim setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen und ethnischen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Allgemeinheit - insbesondere der Jugend
- zu dienen. Der Verein steht für religiöse, weltanschauliche, parteipolitische, ethnische und sexuelle Neutralität
ein; er verfolgt die Gleichstellung aller Geschlechtsidentitäten.


TuS Hügelsheim verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein und bekennt sich mit
Nachdruck zum Kampf gegen das Doping; er tritt der Einnahme unerlaubter Substanzen oder der Nutzung
unerlaubter Methoden zur Steigerung bzw. zum Erhalt der Leistung entschieden entgegen.
TuS Hügelsheim verwirklicht die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Ziele unter besonderer
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendschutzes und kann hierfür ein verbindliches Ethik-Leitbild beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit – Aufwendungsersatz – Vorstandsvergütung


TuS Hügelsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch eine Tätigkeit im Auftrag des
Vereins und für dessen Interessen und Zwecke entstanden sind. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge
bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Der Vorstand kann durch Beschluss niedrigere
Beträge festlegen. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

Sofern Finanzplanung und Haushalt des Vereins es zulassen, kann der Verein den Vorstandsmitgliedern oder
anderen Vereinsämtern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen und
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ausbezahlen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.


§ 4 Verbandszugehörigkeit


Der Verein gehört dem Badischen Sportbund Freiburg (BSB Freiburg) und den für die betriebenen Sportarten
zuständigen Fachverbänden an. Er erkennt deren Satzungen an, die für ihn ebenso wie deren Ordnungen und
sonstige Bestimmungen verbindlich sind.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und
Organisationen und den Austritt beschließen.


§ 5 Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) sein.


A) Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Verein
zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.


B) Beginn der Mitgliedschaft


Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1 des Monats, der auf den Antragseingang bei der
Geschäftsstelle folgt. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Kalenderjahr.


C) Arten der Mitgliedschaft


a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder


Näheres kann eine Mitgliedschafts- und Beitragsordnung sowie die Ehrungsordnung regeln.


D) Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss
oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vor Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres in Textform dem Verein mitzuteilen. Der Austritt bedarf der Bestätigung des
Vorstands. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten
Regelungen entsprechend.


Auf Antrag kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied


a) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verletzt,
b) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane beharrlich missachtet,
c) grob und/oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Vereinssatzung
    oder eine Anordnung des Vorstands verstößt.
d) länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher
     Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.


Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit
einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu. Es ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Beschlusses in Textform gegenüber dem Vorstand auszuüben. Die Hauptversammlung, zu der der
Betroffene zu laden ist, entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur
Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins in jeweils geltender Fassung sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Jedes, über 16 Jahre alte (Jahrgangsprinzip), ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen mitzuwirken. Ordentliche
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
im Rahmen des Übungs- und Trainingsbetriebes zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins
Sport betreiben.


§7 Beiträge


Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit in Satzung oder Ordnungen nichts anderes bestimmt ist.
Die Hauptversammlung legt die jeweilige Beitragshöhe für die Mitglieder fest, über die Beitragsordnung
entscheidet der Vorstand.
Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind


1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand.

§ 9 Hauptversammlung


1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres
     durchgeführt werden und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen in Textform sowie
     unter Angabe der geplanten Tagesordnung einberufen.


     Die Hauptversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden.
     Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.


2. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des
     Vorstands und der Fachabteilungen,
b) Entgegennahme der Finanzberichte,
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte und über die fristgerecht eingereichten
Anträge,
f) Wahl bzw. Bestätigung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
g) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung oder Zusammenschluss (Fusion) des Vereins,
    Änderung des Vereinszwecks sowie die Neugründung und Auflösung von Fachabteilungen.

3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem
    geschäftsführenden Vorstand in Textform mit Begründung, einzureichen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er
     verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller
     stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand,
     verlangt wird.

5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
    Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
    werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung findet offen (per Handzeichen / Akklamation) statt. Eine geheime
    Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn mind. 10 % der anwesenden Mitglieder dies fordern.

6. Die Mitglieder können auch außerhalb einer förmlichen Mitgliederversammlung in digitaler Form Beschlüsse
    fassen. Die weiteren Einzelheiten über dieses Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
    Der geschäftsführende Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern in Textform binnen zwei
    Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mit.

7. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom
     Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus
    • dem geschäftsführenden Vorstand (vgl. nachstehend Nr. 2)
    • bis zu … 6 … Beisitzern (max. 3 pro Abteilung), darunter zumindest einem Vertreter der Vereinsjugend der
       Abteilungen Fußball und Turnen.


2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus
    • je zwei Personen der beiden Abteilungen Turnen und Fußball sowie
    • dem Vorstand für Finanzen (Hauptkassier).


Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.


Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch so lange in ihrem Amt, bis eine
Neuwahl bzw. Bestätigung durch eine Hauptversammlung stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellen die übrigen Mitglieder des
Vorstands für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. In diesem Fall ist die Ausübung in Doppelfunktion (sog.
Ämterhäufung) für höchstens zwei Funktionen zulässig.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der
Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Der Vorstand bestimmt die
Richtlinien der Vereinsarbeit. Der geschäftsführende Vorstand leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
Er beruft die Hauptversammlungen ein und bestimmt aus seinen Reihen einen Versammlungsleiter.

Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.

§ 11 Fachabteilungen


Für die einzelnen, im Verein ausgeübten, Sportarten werden Fachabteilungen tätig (aktuell: Abteilung Turnen und
Abteilung Fußball). Diese Abteilungen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie können
diese in einer jeweiligen Abteilungsordnung regeln. Dabei sind die Satzung und Ordnungen sowie Beschlüsse der
Hauptversammlung und des Vorstands stets zu beachten.

§ 12 Vereinsjugend


1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen im Verein bis zur Vollendung des 27.
     Lebensjahres. Im Rahmen der Vereinsjugendordnung vertritt sie die Interessen der jungen Menschen im
     Verein.


2. Organe der Vereinsjugend sind
     • die Jugendvollversammlung
     • der Jugendausschuss
     • der Jugendvorstand


3. Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Ordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und
    vom Vorstand bestätigt wird. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zugebilligten
    Mittel.


4. Die Jugendvollversammlung wählt den/die Jugendvorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren; die
    Mitgliederversammlung bestätigt den gewählten Jugendvorsitzenden.

§ 13 Sonderaufgaben


Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen, zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben, Sonderausschüsse oder
Einzelpersonen zu beauftragen.

§ 14 Kassenprüfer


Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer sollen die sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit der Vereinsfinanzen, insbesondere
Buchführung und Belege sowie Kassenführung prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der
Hauptversammlung hierüber Bericht vorlegen.


Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils rechtzeitig vor der Hauptversammlung stattfinden.

§ 15 Vereinsordnungen


Soweit durch die Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, kann der Vorstand zur Regelung bestimmter Bereiche
Ordnungen beschließen, insbesondere eine


• Mitgliedschafts- und Beitragsordnung
• Finanzordnung
• Ehrungsordnung
• Geschäftsordnung
• Datenschutzordnung


Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Die Jugendvollversammlung kann eine Jugendordnung
beschließen.


Abteilungsordnungen und Jugendordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte


1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert, sperrt
    und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der
    Datensicherheit personenbezogene Daten, Bildnisse, sowie Daten über persönliche und sachbezogene
    Verhältnisse seiner Mitglieder.


2. Zur Sicherstellung der Pflichten und Aufgaben des Datenschutzes kann der Vorstand einen Datenschutzbeauf-
    tragten bestellen.


3. Weitere Einzelheiten kann eine Datenschutzordnung des Vereins regeln.

§ 17 Satzungsänderung


Nur die Hauptversammlung kann diese Satzung ändern.
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Sollten das Vereinsregister und / oder Finanzamt eine beschlossene Satzungsänderung beanstanden, ist der
vertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt, die zur beanstandungsfreien Eintragung erforderlichen Korrekturen
herbeizuführen.


§ 18 Auflösung des Vereins


Die Auflösung oder ein Zusammenschluss (Fusion) des Vereins ist nur nach den Regelungen dieser Satzung möglich.
Die Auflösung des Vereins, die Auflösung einer Abteilung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder der
Abteilung den Mitgliedern in Textform anzukündigen ist.


Die Auflösung einer Abteilung oder des Vereins oder ein Zusammenschluss (Fusion) bedarf der Mehrheit von ¾ der
erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.


Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch
vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Hügelsheim zu, die es bis zu 2 Jahre treuhänderisch verwaltet. Bei
Neugründung eines Turn- und/oder Fußballvereins werden die der jeweiligen Abteilung des aufgelösten Vereins
entsprechenden Geld- und Sachwerte, sowie ggf. jeweils die Hälfte der Hauptkasse dem jeweiligen neuen Verein
zugeführt.


Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 19 Schlussbestimmungen


1. Sollte eine der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen nichtig oder unwirksam sein, so hat dies keine
    Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen. Vorstand und Mitgliederversammlung werden
    unverzüglich die beanstandete Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Sinn, Zweck und der
    Bedeutung der ungültigen möglichst nahekommt.
2. Diese Satzung hat die Hauptversammlung am 23. Februar 2024 beschlossen. Sie ersetzt alle früheren
    Satzungen des Vereins und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.